Jeder Fall ist anders!

Daher ist es wichtig, dieses Thema gleich zu Beginn ausführlich zu erörtern. Im Rahmen des Erstgesprächs wird die Kostenfrage transparent besprochen. Eine klare und faire Abrechnung schafft Vertrauen. Es gibt verschiedene Abrechnungsarten:

Erstberatungspauschale

Wird nur ein Beratungstermin benötigt, ohne dass daraus eine weitere Beauftragung erfolgt, wird dieser zu einem festen Pauschalpreis angeboten. Unabhängig von der Dauer des Termins. Sie holen sich also alle für Sie notwendigen Informationen zu einem festen Pauschalpreis.

Kaufvertragserrichtung

Bei der Errichtung von Kaufverträgen gibt es viel zu tun: Kaufvertrag erstellen, diesen mit allen Parteien abstimmen, Anzeige und Abführung der Steuern und Gebühren an das zuständige Finanzamt, Treuhändige Abwicklung des Kaufpreistransfers über das elektronische Treuhandbuch der RAK Wien bis hin zu grundbücherlicher Eintragung des neuen Eigentümers und Löschung alter Pfandrechte.

Für all diese Leistungen biete ich feste Pauschalen ohne versteckte Kosten an. Je nach Kaufpreis beträgt das Pauschale zwischen 1 % und 3 % vom Kaufpreis (zzgl. USt und Barauslagen).

Sonstige Pauschalen

Bei der Pauschalhonorarvereinbarung werden die zu erwartenden Kosten durch eine Schätzung im Vorfeld ermittelt und in Ansatz gebracht. Da Aufwendungen aber meistens nicht vorhergesehen werden können, ist diese Art der Abrechnung unbefriedigend. Sie kann nur bei überschaubaren Arbeiten (zum Beispiel einer Vertragserrichtung oder der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Gesellschaftsgründung) zu einem halbwegs fairen Ergebnis führen. Normalerweise ist diese Abrechnung für eine Seite immer nachteilig. Der Vorteil ist, dass Sie vorab wissen, mit welchen Kosten zu rechnen ist.

Honoraranspruch im Falle eines Prozesses

Grundsätzlich kommen für alle österreichischen Rechtsanwälte dieselben gesetzlichen Tarifbestimmungen zur Anwendung. Diese sind vor allem das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), das Notariatstarifgesetz (NTG) und die Autonomen Honorarkriterien (AHK).

Für die Abrechnung bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten. Eine Abrechnung nach Einheitssatz, Einzelleistung und eine nach Stundensatz (Zeithonorar). Wird nach Einheitssatz oder Einzelleistung abgerechnet, ist die Bemessungsgrundlage (auch Streitwert genannt) von entscheidender Bedeutung. Sie ist nämlich für die Höhe der einzelnen Leistungen maßgebend.

Meine Kanzlei verfügt über sämtliche Voraussetzungen, sodass das jeweilige Honorar quasi auf Knopfdruck von der EDV berechnet werden kann. Regelmäßige Abrechnungen bzw Leistungsübersichten dienen der Transparenz.

Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeiten

Diese werden in der Regel nach Stundensatz (Zeithonorar) abgerechnet. Sie bezahlen somit nur, was gearbeitet wird. Am Ende jeden Monats bekommen Sie eine übersichtliche Abrechnung, in welcher sie nachverfolgen können, was an welchem Tag für Sie gearbeitet wurde. Sie behalten also immer die Kostenkontrolle.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Rechtsschutzversicherung für sämtliche Anwalts- und Prozesskosten aufkommen muss. Grundsätzlich besteht auch für einen solchen Fall freie Anwaltswahl. Hier werden von Seiten der Rechtsschutzversicherungen immer wieder falsche Informationen erteilt. Bei der freien Anwaltswahl handelt es sich nämlich um ein Grundrecht. Sie sind daher für eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht verpflichtet, einen Vertragsanwalt der Versicherung zu nehmen. Gerne übernehme ich für Sie die betreffenden Arbeiten bzw hole nach voriger Überprüfung Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie die notwendige Kostendeckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

Welche Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung schlussendlich übernommen werden müssen, hängt vom jeweiligen Rechtsschutzversicherungsvertrag, insbesondere auch von der Versicherungssumme ab. So gibt es Verträge, in denen ein Selbstbehalt vereinbart wurde bzw nur bestimmte Leistungen ersetzt werden müssen. Gerne überprüfe ich Ihre Versicherungspolizze auch diesbezüglich. Sollte die Versicherung keine Kostendeckung gewähren, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, kann auch eine Klage auf Kostendeckung eingebracht werden. Sollte die Versicherung daher meinen, dass keine Kostendeckung besteht, muss dies noch nicht stimmen. Lassen Sie auch für diesen Fall Ihre Versicherungspolizze von mir überprüfen. Ich habe schon viele solche Deckungsprozesse erfolgreich geführt und verfüge somit über Erfahrung in diesem Bereich.

Sofern von Seiten der Rechtsschutzversicherung die Kosten vollumfänglich übernommen werden, haben Sie im Anschluss keine Kosten zu tragen. Um Gewissheit zu erlangen, sollte dieser Punkt als erstes abgeklärt werden. Bringen Sie daher unbedingt zur ersten Besprechung Ihre Rechtsschutzversicherungspolizze mit (eine Kopie ist ausreichend).

Fazit zum Thema Honorar

Sie sehen also, dass es viele verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten gibt: Von Pauschalen, über Abrechnung nach Rechtsanwaltstarifsgesetz, über Stundensatzabrechnung bis hin zu Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung. Einen weiteren Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten bietet Ihnen die Broschüre der ÖSTERREICHISCHEN RECHTSANWÄLTE unter http://www.rechtsanwaelte.at.

Ich hoffe, Ihnen mit den obigen Informationen einen Überblick verschafft zu haben. Sollten dennoch Fragen verbleiben, ersuche ich um diesbezügliche Kontaktaufnahme.